Tipps

Häufig Fragen mich Mandanten, wie man sich am besten in bestimmten Situationen verhalten sollte. Daher habe ich die wichtigsten Fragen einmal kurz zusammengefasst.

1. Wie sollten Sie sich bei einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung verhalten?

  • Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Rechtsanwalt.
  • Prüfen Sie vorab, soweit es möglich ist, den zu Grund liegenden Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie sich eine Kopie übergeben.
  • Sofern bei der Durchsuchung Gegenstände sichergestellt werden, so widersprechen Sie der Sicherstellung bzw. erklären Sie sich in keinem Fall einverstanden. Sofern Gegenstände dennoch sichergestellt werden, achten Sie darauf, dass alle Gegenstände auf einem Protokoll niedergeschrieben werden.
  • Lassen Sie sich das Protokoll bzw. eine Kopie nach dem Ende der Maßnahme aushändigen.
  • Äußern Sie sich in keinem Fall gegenüber den Beamten. Im Strafrecht sind Sie nicht verpflichtet Auskünfte zu erteilen. Vielmehr haben Sie das Recht zu schweigen!

Nach der Durchsuchung wird Ihr Rechtsanwalt, die durchgeführte Durchsuchung rechtlich überprüfen. Sollte sich dabei später ergeben, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig gewesen war, so ergeben sich darauf Beweisverwertungsverbote hinsichtlich der gewonnenen Beweismittel, die für das spätere Hauptverfahren von erheblicher Bedeutung sind.

 

2. So sollten Sie sich im Falle einer Festnahme verhalten!

  • Zuerst: Bewahren Sie Ruhe!
  • Soweit ein Haftbefehl vorhanden ist, lasse Sie sich diesen aushändigen.
  • Äußern Sie sich nicht zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen, sondern Schweigen Sie auf sämtliche Fragen.

Benachrichtigen Sie Ihren Anwalt unverzüglich von der Festnahme. Dieser wird gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Stellungnahme abgeben und das weitere Vorgehen besprechen und die nötigen Schritte einleiten.

 

3. Vorladung als Beschuldigter - was tun?

Haben Sie von der zuständigen Polizei eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten gibt es einige Punkt zu beachten.

  • Ruhe bewahren!
  • Kontaktieren Sie Ihren Anwalt und vereinbaren einen Termin.
  • Schweigen Sie!

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, dass bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind als Beschuldigter in einem Strafverfahren überhaupt Angaben zur Sache zu machen. Selbst zum Erscheinen vor der Polizei sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet. Dennoch empfiehlt es sich, Ihren Rechtsanwalt zu konsultieren, damit dieser Kontakt für Sie mit der Polizei aufnimmt. Der Rechtsanwalt wird Ihren Termin absagen und gleichzeitig eine Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akte beim Rechtsanwalt angekommen ist, wird dieser eine geeignete Stellungnahme für Sie abgeben.

Daher ist es grundsätzlich empfehlenswert ohne Rückspräche mit Ihrem Rechtsanwalt keine Aussage vor der Polizei zu tätigen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer Strafverteidigung durch möglicherweise unüberlegte Aussagen im Rahmen polizeilicher Vernehmungen verloren gehen.
Bei weiteren strafrechtlichen Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Agirman selbstverständlich zur Verfügung.

Bei Fragen stehte ich Ihnen als Rechtsanwalt Strafrecht Hannover natürlich jederzeit zur Verfügung.

0511 - 450 196 60

oder

0172 - 89 89 472

Kurzer Einblick ins Strafrecht:

Gegenstand eines jeden Verfahrens ist immer der prozessuale Tatbegriff nach § 264 stopp. Danach ist eine Handlung nur dann strafbar, wenn eine Tat vorliegt. Nach der gängigen Rechtsprechung setzt eine Tat eine eine zielgerichtete Handlung des vermeintlichen Täters voraus, so dass unter anderem ein Reflex keine Tat im Sinne des Strafrechts darstellt.

Sofern eine derartige Handlung bejaht werden kann muss das Gesetz dieses Verhalten auch unter Strafe stellen. Dieser Grundsatz heißt lateinisch „nulla poena sine lege“. Übersetzt keine Strafe ohne Gesetz. Dieser Grundsatz beinhaltet vor allem das sogenannte Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot. Demnach muss das in Betracht kommende Gesetz hinreichend genau bestimmt, so dass ein Nicht-Jurist die Konsequenzen für sein Handeln erkennen kann. Ferner muss die Strafbarkeitsvorschrift zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich.